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Sobald eine
Handlung des Gutfehlers gegen den Versicherungsnehmer befreit wird,
oder sobald dieser in Konkurs ist, der ernannte Ehepartner oder die
Nachkommen, wie einträglich von Rechts wegen dem Abnehmer im Vertrag
ersetzt werden, es sei denn, sie ausdrücklich diese Substitution
ablehnen. Wenn das Recht, das sich aus dem Versicherungsvertrag ergibt,
der Verwirklichung mittels der Erfassung oder des Konkurs unterliegt
und daß der Ehepartner oder die Nachkommen des Versicherungsnehmers
nicht als Empfänger ernannt werden, können diese Letzten mit der
Einwilligung des Versicherungsnehmers fordern, daß die Versicherung
ihnen gegen Zahlung des Aufkaufswertes gelassen wird. Dieses legale
Privileg ist besonders beachtlich. Die Personen, die eine unabhängige
Tätigkeit ausüben, können insbesondere davon profitieren, sobald sie
oft hohe wirtschaftliche Risiken tragen müssen. Es ist auch ein
vollkommen legales Mittel, regelmäßig von seinem Einkommen eine
angemessene Summe abzulenken und sie in Sicherheit für ihre Familie
und für Sie selbst zu stellen. Im allgemeinen
wird die Gewinnklausel bereits im Lebensversicherungsantrag festgelegt.
Sie kann jedoch jederzeit durch einfache Mitteilung an die
Gesellschaft der Lebensversicherung oder durch Bestimmung wegen
Todesfall geändert werden. Wenn die Gewinnklausel durch Testament
festgelegt wird, wird geraten, der Gesellschaft eine Kopie desselben
zu übergeben; unangenehme Verspätungen und mühsame Diskussionen beim
Vorkommen des gewährleisteten Ereignisses können so vermieden werden.
Wenn die
Gewinnklausel unwiderruflich formuliert wird, muß der
Versicherungsnehmer in der selben Police das Widerrufen des Rechts
unterzeichnen. Die Police wird dem Empfänger übergeben. Schließlich
muß der Versicherungsagent davon informiert sein. Im Prinzip kann
die Gewinnklausel Personen, die nicht zum Familienkreis gehören, oder
eine Institution begünstigen. Die
Gewinnklausel in der verbundenen Voraussicht stellt eine Ausnahme dar.
Diese Art Voraussicht dient ausschließlich als individuelle
Voraussicht für das Alter, den verfrühten Tod, oder die
Gewinnunfähigkeit und sie bildet eine interessante fiskalische
Verminderung. Infolgedessen finden restriktive Bestimmungen, die wegen
des Gesetzes den Kreis der Empfänger begrenzen, Anwendung: bei
Überleben ist der Voraussichtsabnehmer der Empfänger; bei Tod
desselben der überlebende Ehepartner; wenn dieser auch nicht mehr lebt,
die direkten Nachkommen (Kinder, Enkelkinder usw.) und die Personen,
zu denen der Verstorbene wesentlich aufkam. Es ist nur, falls die oben
erwähnten Personen fehlen, daß die Gewinnklausel frei in den Grenzen
des Erbrechts formuliert werden kann. Die allgemeinen
Versicherungsbedingungen umfassen oft eine Reihenfolge der Empfänger,
die, wenn der Versicherungsnehmer darüber nicht anders verfügt hat
anwendbar ist. Die
Gewinnklausel ist eine Erklärung des Versicherungsnehmers, durch die
er die Empfangsberechtigten an den Leistungen beim Vorkommen des
gewährleisteten Ereignisses ernennt. Wenn sie nicht unwiderruflich
ausdrücklich formuliert wurde, kann sie immer widerrufen oder vom
Versicherungsnehmer geändert werden. Die Person (oder die
Institution), selbst einträglich kann kein anderes Recht von der
Gewinnklausel abziehen.
So
weit diese nicht unwiderruflich ist, ist es nicht einmal notwendig,
daß der Empfänger davon Kenntnis hat. |
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