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Das Privileg des Verfolgungsrechts

Sobald eine Handlung des Gutfehlers gegen den Versicherungsnehmer befreit wird, oder sobald dieser in Konkurs ist, der ernannte Ehepartner oder die Nachkommen, wie einträglich von Rechts wegen dem Abnehmer im Vertrag ersetzt werden, es sei denn, sie ausdrücklich diese Substitution ablehnen. Wenn das Recht, das sich aus dem Versicherungsvertrag ergibt, der Verwirklichung mittels der Erfassung oder des Konkurs unterliegt und daß der Ehepartner oder die Nachkommen des Versicherungsnehmers nicht als Empfänger ernannt werden, können diese Letzten mit der Einwilligung des Versicherungsnehmers fordern, daß die Versicherung ihnen gegen Zahlung des Aufkaufswertes gelassen wird.

Dieses legale Privileg ist besonders beachtlich. Die Personen, die eine unabhängige Tätigkeit ausüben, können insbesondere davon profitieren, sobald sie oft hohe wirtschaftliche Risiken tragen müssen. Es ist auch ein vollkommen legales Mittel, regelmäßig von seinem Einkommen eine angemessene Summe abzulenken und sie in Sicherheit für ihre Familie und für Sie selbst zu stellen.

Im allgemeinen wird die Gewinnklausel bereits im Lebensversicherungsantrag festgelegt. Sie kann jedoch jederzeit durch einfache Mitteilung an die Gesellschaft der Lebensversicherung oder durch Bestimmung wegen Todesfall geändert werden. Wenn die Gewinnklausel durch Testament festgelegt wird, wird geraten, der Gesellschaft eine Kopie desselben zu übergeben; unangenehme Verspätungen und mühsame Diskussionen beim Vorkommen des gewährleisteten Ereignisses können so vermieden werden.

Wenn die Gewinnklausel unwiderruflich formuliert wird, muß der Versicherungsnehmer in der selben Police das Widerrufen des Rechts unterzeichnen. Die Police wird dem Empfänger übergeben. Schließlich muß der Versicherungsagent davon informiert sein.

Im Prinzip kann die Gewinnklausel Personen, die nicht zum Familienkreis gehören, oder eine Institution begünstigen.

Die Gewinnklausel in der verbundenen Voraussicht stellt eine Ausnahme dar. Diese Art Voraussicht dient ausschließlich als individuelle Voraussicht für das Alter, den verfrühten Tod, oder die Gewinnunfähigkeit und sie bildet eine interessante fiskalische Verminderung. Infolgedessen finden restriktive Bestimmungen, die wegen des Gesetzes den Kreis der Empfänger begrenzen, Anwendung: bei Überleben ist der Voraussichtsabnehmer der Empfänger; bei Tod desselben der überlebende Ehepartner; wenn dieser auch nicht mehr lebt, die direkten Nachkommen (Kinder, Enkelkinder usw.) und die Personen, zu denen der Verstorbene wesentlich aufkam. Es ist nur, falls die oben erwähnten Personen fehlen, daß die Gewinnklausel frei in den Grenzen des Erbrechts formuliert werden kann.

Die allgemeinen Versicherungsbedingungen umfassen oft eine Reihenfolge der Empfänger, die, wenn der Versicherungsnehmer darüber nicht anders verfügt hat anwendbar ist.

Die Gewinnklausel ist eine Erklärung des Versicherungsnehmers, durch die er die Empfangsberechtigten an den Leistungen beim Vorkommen des gewährleisteten Ereignisses ernennt. Wenn sie nicht unwiderruflich ausdrücklich formuliert wurde, kann sie immer widerrufen oder vom Versicherungsnehmer geändert werden. Die Person (oder die Institution), selbst einträglich kann kein anderes Recht von der Gewinnklausel abziehen. So weit diese nicht unwiderruflich ist, ist es nicht einmal notwendig, daß der Empfänger davon Kenntnis hat.

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