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Juristisch hat die Körpertrennung nicht die selben Wirkungen wie die Scheidung, denn sie bricht die Verbindung der Ehe nicht. Somit, im Hinblick auf das Gesetz, werden ein Mann und eine Frau, die körperlich getrennt sind, als noch geheiratet angesehen. Infolgedessen auf dem Niveau des Erbrechts, hören nur die geschiedenen Ehegatten auf die legalen Erben der Eine vom Anderen zu sein und verlieren die Vorteilen, die sich aus Bestimmungen wegen des Todes ergeben. Beim Tod einer getrennten Person ist die Pensionskasse in der Verpflichtung, Leistungen für getrennte Witwe an der Ehefrau zu zahlen und Leistungen für getrennten Witwers am Ehegatten wenn die Verordnung es vorsieht. Wenn ein Kapital beim Tod in der Verordnung der Pensionskasse vorgesehen ist, haben die Finanzbehörden nicht vorgesehen, daß der Versicherte den Kreis und die Reihenfolge der Empfänger ändern kann, der folgende ist:
Fortan
wird dieses Kapital im allgemeinen zum getrennten Ehepartner
zurückkommen und kann nicht einem Dritten gegeben werden. Eine andere
Auswirkung der Trennung ist, daß sie den Ehepartner der die 2.
Säule
bar zurückbezahlt will
zwingt,
die schrifftliche Einwilligung des anderen Partners zu haben (wenn der
Versicherte definitiv die Schweiz verläßt, wenn er sich, wenn er
Selbständig wird und nicht mehr der 2. Säule unterbreitet wird, oder
wenn der Betrag der Ausgangsleistung unbedeutend ist). |
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