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Welches ist die Situation deines getrennten Paares in der professionellen
      Voraussicht ?

Juristisch hat die Körpertrennung nicht die selben Wirkungen wie die Scheidung, denn sie bricht die Verbindung der Ehe nicht. Somit, im Hinblick auf das Gesetz, werden ein Mann und eine Frau, die körperlich getrennt sind, als noch geheiratet angesehen.

Infolgedessen auf dem Niveau des Erbrechts, hören nur die geschiedenen Ehegatten auf die legalen Erben der Eine vom Anderen zu sein und verlieren die Vorteilen, die sich aus Bestimmungen wegen des Todes ergeben.

Beim Tod einer getrennten Person ist die Pensionskasse in der Verpflichtung, Leistungen für getrennte Witwe an der Ehefrau zu zahlen und Leistungen für  getrennten Witwers am Ehegatten wenn die Verordnung es vorsieht.

Wenn ein Kapital beim Tod in der Verordnung der Pensionskasse vorgesehen ist, haben die Finanzbehörden nicht vorgesehen, daß der Versicherte den Kreis und die Reihenfolge der Empfänger ändern kann, der folgende ist:

  • Die Witwe, die Waisen bis zu 18 Jahren (ihr Recht wird spätestens bis zu 25 Jahren verlängert, sofern sie studieren eine Lehrstelle haben) und unter bestimmten Bedingungen die geschiedene Frau.

  • Der Witwer sowie die Personen, denen der Abnehmer eine wesentliche Unterstützung zur Zeit seines Todes oder in den letzten Jahren vor seinem Tod gewährte.

  • Die Kinder, der Vater und die Mutter, die Brüder und Schwestern, die Neffen und Nichten.

  • Wenn keine Personen zur Zahlen 1 bis 3 gehören, sind es entweder die Beiträge, die durch den Versicherte bezahlt wurden, oder 50% des Voraussichtskapitals, die an den anderen legalen Erben gegeben werden können.

Fortan wird dieses Kapital im allgemeinen zum getrennten Ehepartner zurückkommen und kann nicht einem Dritten gegeben werden. Eine andere Auswirkung der Trennung ist, daß sie den Ehepartner der die 2. Säule bar zurückbezahlt will zwingt, die schrifftliche Einwilligung des anderen Partners zu haben (wenn der Versicherte definitiv die Schweiz verläßt, wenn er sich, wenn er Selbständig wird und nicht mehr der 2. Säule unterbreitet wird, oder wenn der Betrag der Ausgangsleistung unbedeutend ist).
 


 

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