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Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz verlassen, können Sie Ihren 2.
     Pfeiler in bar betreffen?

Wenn ein Versicherter eine Voraussichtsinstitution verläßt, hat er im allgemeinen Anspruch auf eine Ausgangsleistung.

Er kann davon die Zahlung in drei Fällen in bar erfordern:

1.wenn er definitiv die Schweiz verläßt.
2. wenn er sich auf eigene Rechnung aufstellt und dem zwingenden 2. Pfeiler nicht mehr unterbreitet wird.
3. wenn der Betrag des Ausgangsbeitrags "unbedeutend" ist, das heißt niedriger als der jährliche Betrag der persönlichen Beiträge des Versicherten.

Seit dem 1. Januar 1995 hat die verheiratete Frau, die ihre Erwerbstätigkeit aufgibt, keinen Anspruch auf Rückzahlung mehr.

Andere Neuheit: um die Familie zu schützen erlaubt der Gesetzgeber die Barzahlung nur mit der schriftlichen Einwilligung des Ehepartners.

Eine gewisse Unsicherheit herrscht was die Situation betrifft von jenem, der definitiv die Schweiz verläßt.

Diese Unsicherheit stammt, aufgrund der Tatsache, daß die Schweiz ihre Gesetzgebung in diesem Bereich ändern sollen hätte, wenn sie in die EEE eingetreten wäre. Da sie nicht dazu gehört, sind die anwendbaren Bestimmungen in diesem Bereich dieselben geblieben.

Folglich, jener der definitiv die Schweiz verläßt kann die Rückzahlung seiner Ausgangsleistung 2. Pfeiler ohne Frist in bar verlangen.


 

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