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Wenn ein Versicherter eine Voraussichtsinstitution verläßt, hat er im allgemeinen Anspruch auf eine Ausgangsleistung. Er kann davon die Zahlung in drei Fällen in bar erfordern:
1.wenn er
definitiv die Schweiz verläßt. Seit dem 1. Januar 1995 hat die verheiratete Frau, die ihre Erwerbstätigkeit aufgibt, keinen Anspruch auf Rückzahlung mehr. Andere Neuheit: um die Familie zu schützen erlaubt der Gesetzgeber die Barzahlung nur mit der schriftlichen Einwilligung des Ehepartners. Eine gewisse Unsicherheit herrscht was die Situation betrifft von jenem, der definitiv die Schweiz verläßt. Diese Unsicherheit stammt, aufgrund der Tatsache, daß die Schweiz ihre Gesetzgebung in diesem Bereich ändern sollen hätte, wenn sie in die EEE eingetreten wäre. Da sie nicht dazu gehört, sind die anwendbaren Bestimmungen in diesem Bereich dieselben geblieben. Folglich, jener der definitiv die Schweiz verläßt kann die Rückzahlung seiner Ausgangsleistung 2. Pfeiler ohne Frist in bar verlangen. |
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