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Nach Bundesverfassung (Artikel 34 quater) beruhen Vorsorgealter , Überlebende und Erwerbsinvalidität in der Schweiz auf drei Säulen: die öffentlich, die professionnelle und die individuelle Vorsorge. Es ist der Grund, aus dem man auch unser Vorsorgesystem mit dem Ausdruck "Grundsatz der drei Säulen" bezeichnet. Verteilung der Aufgaben im Konzept der Vorsorge
Gemäß
dem in der Verfassung eingetragenen Mandat, müssen die erste Säule
unserer Vorsorge, die Alters- und Überlebendenversicherung (AHV), wie
die (IV)-Invaliditätsversicherung das Existenzminimum gewährleisten.
Wenn die AHV/IV Leistungen nicht ausreichen, werden Zusatzleistungen
ausgezahlt. Außerdem ist es möglich, auf Zuwendungen für Impotenz bei
schwerer Beeinträchtigung der Gesundheit Anspruch zu haben. Die AHV/AI
Versicherungen stellen eine allgemeine öffentliche Versicherung dar.
Die professionelle Vorsorge, die die zweite Säule bildet, ist für alle Lohnempfänger ab einem bestimmten Mindestgehalt zwingend. Sie wird durch Unternehmen oder Berufsverbände geleitet, und die Arbeitgeber und Lohnempfänger übernehmen gemeinsam die Abgaben. Ihr Ziel ist es, mit den Mitteln, die aus dem ersten Pfeiler und bis zu Wettbewerb eines gewissen Einkommens stammen den früheren Lebensstandard zu garantieren. Man kann im Rahmen der professionellen Vorsorge Leistungen vorsehen, die das Minimum überschreiten, das durch die Vorschriften des Bundesgesetzes über die professionelle Voraussicht (LPP) festgelegt wurde. Die Selbständigen haben die Möglichkeit, sich fakultativ nach Bestimmungen zu versichern, die die professionelle Vorsorge leiten.
Die individuelle Vorsorge bildet den dritten Pfeiler. Sie muß erlauben, die Leistungen zu vervollständigen, die auf die zwei ersten Pfeiler zurückzuführen sind, und die Verwirklichung persönlicher Zielsetzungen garantieren. Es gibt eine verbundene Vorsorge und eine freie Vorsorge ("Säule 3a und Säule 3b"). Die gebundene individuelle Vorsorge charakterisiert sich durch die Möglichkeit, eine nicht unerhebliche fiskalische Abziehung der Prämien durchzuführen, andererseits bestehen restriktive Vorschriften was die Form betrifft, die sie bekleiden muß und die Freiheit, über die Rechte und über die Leistungen zu verfügen, die ihr gebunden sind. Außerdem sind die Leistungen in ihrer Vollständigkeit besteuerbar. Die freie Vorsorge unterliegt keiner besonderen Vorschrift; die Lebensversicherung profitiert jedoch von interessanten Rechtsprivilegien und von fiskalischen Vorteilen.
Da die
1. und 2. Pfeiler ungenügend sind, |
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