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Auswirkungen der Versicherungsdeckung:
Die Teilzeitarbeiter die die minimale wöchentliche Arbeitsdauer von 8 Stunden bei keinem Arbeitgeber erreichen, , sind nur gegen professionellen Unfälle, Berufskrankheiten und Unfälle, die auf der Strecke zum oder vom Arbeitsort eintreten versichert. Sie sind gegen die nicht professionellen Unfälle nicht versichert. Dauer der Versicherungsdeckung:
wirkt die Versicherung vom Tag an, wo diese Person die Arbeit beginnt oder hätte beginnen sollen. Wenn sie am Vordertag schon zur Arbeit muss wirkt die Versicherung vom Zeitpunkt an, wo die betreffende Person sich unterwegs stellt. die Wirkungen der Versicherung beenden sich am dreißigsten Tag, der jenem folgt, wo das Recht auf halb- Gehalt oder auf was davon Ort hält (Tagessatz bei Unfall, Krankheit usw..) zu Ende gegangen ist.
Wirkt die Versicherung vom Zeitpunkt an, wo diese Person zur Arbeit geht. Die Versicherung wirkt nicht mehr, sobald die betreffone Person, sich auf den Weg zu ihren Wohnsitz begeben hat.
Die Versicherungsleistungen bei professionellen und nicht professionellen Unfällen sowie bei Berufskrankheiten können unter bestimmten Umständen begrenzt oder abgelehnt werden. Die versicherte Person hat keinen Anspruch auf die Versicherungsleistungen für Verletzungen, die sie sich beabsichtigt machte. Wenn die versicherte Person den Unfall verursacht hat, indem sie ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, können die Geldleistungen reduziert, in besonders ernsten Fällen sogar abgelehnt werden.
Wenn die versicherte Person, den Unfall durch eine schwere Fahrlässigkeit verursacht hat, werden die Geldleistungen (Tagessatz und Renten), vom Gesetz reduziert. Wenn eine versicherte Person Opfer eines Unfalles ist, weil sie sich einer außergewöhnlichen Gefahr ausgesetzt hat, oder weil sie eine teilnahmeberechtigte Handlung kühnen Unternehmens ausgeführt hat, muß sie, nach den Umständen, die Ablehnung aller Leistungen oder eine Reduzierung der Geldleistungen um wenigstens 50 Prozent erwarten. |
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